Online Abstimmungen – Bundestag verlängert Corona-Regeln bis 8/2022

Der Bundestag hat im September 2021 das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie angepasst bzw. verlängert. Damit können Aktionäre, Genossenschaften, Vereine, Parteien, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften auch über 2021 hinaus ihre Versammlungen online durchführen und online Abstimmungen sicher durchführen.

In diesem Beitrag erfahren Sie die wichtigsten Auszüge aus dem Gesetz. Die Originalquelle erreichen Sie über GesRuaCOVBekG.

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online Abstimmungen weiterhin möglich – bis August 2022

 

Online Abstimmungen – weiterhin möglich für AG, KGaA, SE, VVaG

Laut § 1 gilt das Gesetz sowohl für Aktiengesellschaften als auch für Kommanditgesellschaften auf Aktien; Europäische Gesellschaften (SE) und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Demnach kann der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Ermächtigung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung folgende Entscheidungen treffen:

  • über die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation,
  • die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation,
  • sowie die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung
  • und die Zulassung der Bild- und Tonübertragung.

Außerdem kann der Vorstand kann entscheiden, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.

Dafür müssen Sie jedoch einige Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die gesamte Versammlung muss via Bild- und Tonübertragung erfolgen.
  2. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung muss möglich sein.
  3. Den Aktionären müssen Sie ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation einräumen.
  4. Den Aktionären muss eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt werden.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen,

  • wie er Fragen beantwortet;
  • und kann vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind.

 

Online Abstimmungen – auch für GmbHs und Genossenschaften

Laut § 2 dürfen auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.

§ 3 regelt die Vorgaben für Genossenschaften. Hier heißt es, dass Beschlüsse der Mitglieder von Genossenschaften auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden können, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist oder die Satzung keine Regelungen zu schriftlichen oder elektronischen Beschlussfassungen einschließlich zu virtuellen Versammlungen enthält. Die elektronische Beschlussfassung schließt Beschlussfassungen in Gestalt von virtuellen Generalversammlungen ohne physische Präsenz der Mitglieder ein.

Der Vorstand hat in diesem Fall dafür zu sorgen, dass der Niederschrift ein Verzeichnis der Mitglieder, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, beigefügt ist. Bei jedem Mitglied, das an der Beschlussfassung, auch in Gestalt einer virtuellen Versammlung, mitgewirkt hat, ist die Art der Stimmabgabe zu vermerken.

Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung nach Satz 1 zurückzuführen sind. Es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Für Vertreterversammlungen gelten die o.g. Regelungen entsprechend. Insbesondere sind auch virtuelle Vertreterversammlungen ohne physische Präsenz der Vertreter ohne entsprechende Regelungen in der Satzung zulässig.

Die Einberufung der Versammlung kann im Internet auf der Internetseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform erfolgen.

Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft sowie gemeinsame Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats können auch ohne Grundlage in der Satzung oder in der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren in Textform oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

 

Online Abstimmungen – können auch Vereine, Parteien und Stiftungen

Gemäß § 5 können auch Vereine, Parteien und Stiftungen von dem Recht Gebrauch machen.
Laut Satz 2 des GesRuaCOVBekG kann der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

Der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.

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